I. Pflichten des Vermieters
1. Gebraustauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschaden mit der in § 13 Abs. 9 AKB
vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).
Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:
a) Invalidität €
a) Todesfall €
b) Heilkosten €
Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Vers.-Summen um 50% bei anteiligem Anspruch.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die
nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100 €
ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen
haftet.
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen
als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen
und die Weisung des Vermieters einzuholen, Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 Km pro Tag. Dem Mieter steht das Recht zu, weiteren
Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200 € verlangen. Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt nicht
zurückerstattet.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie einiges zu
vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
4. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das
Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,
auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der
Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug auf Kosten fes Mieters sicherstellen zu lassen.
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Name und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der
Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeugpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar
ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand
zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkoskosversicherung im
Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6) dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 Buchstabe a) - d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In
diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei
alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3) oder Nr. II 6) verstoßen hat, es sei denn, die
Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
Bei der Anmietung eines Lkws haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten – vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an
gerechnet – gemäß §§ 558, 225 BGB.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) Die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind:
b) Das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) Vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
VII. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.